§ 17 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
  4. (4)Absatz 4Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, weiterbetrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
  7. (7)Absatz 7Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 4, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, errichteten Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994; Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
  1. (8)Absatz 8Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, errichteten Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994; Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
  4. (4)Absatz 4Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, weiterbetrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
  7. (7)Absatz 7Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 4, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, errichteten Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994; Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
  1. (8)Absatz 8Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, errichteten Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994; Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.

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