§ 9 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (Paragraph 15, Absatz 3,) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
  3. (2)Absatz 2Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-AnlagenEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 zu gewähren.
  5. (4)Absatz 4Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindestDer Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der durchgeführten Überprüfung,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Überprüfung,
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Überprüfung,
    4. 4.Ziffer 4die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und
    6. 6.Ziffer 6die gemäß § 4 Abs. 6 und § 8 erlassenen Bescheidedie gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 8, erlassenen Bescheide
    zu enthalten.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (Paragraph 15, Absatz 3,) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
  3. (2)Absatz 2Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-AnlagenEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-AnlageEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 zu gewähren.
  5. (4)Absatz 4Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindestDer Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der durchgeführten Überprüfung,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Überprüfung,
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Überprüfung,
    4. 4.Ziffer 4die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und
    6. 6.Ziffer 6die gemäß § 4 Abs. 6 und § 8 erlassenen Bescheidedie gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 8, erlassenen Bescheide
    zu enthalten.

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