Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und WarmsprudelbeckenbäderWarmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die BadebeckenBecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) SaunaWarmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.
(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 45) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 45).
(34) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 56) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(45) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 67) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
|
| |||||||||
|
|
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die BadegewässerBegriff Becken umfasst alle Beckenarten und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten-formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegtfür die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
(1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und WarmsprudelbeckenbäderWarmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die BadebeckenBecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) SaunaWarmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.
(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 45) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 45).
(34) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 56) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(45) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 67) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
|
| |||||||||
|
|
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die BadegewässerBegriff Becken umfasst alle Beckenarten und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten-formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegtfür die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.