§ 43 RLG Übergangs- und Schlußbestimmungen

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 3, eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des Paragraph 17, darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,)

  3. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
  4. (6)Absatz 6Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
  5. (7)Absatz 7Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist
    1. 1.Ziffer eins§ 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, undParagraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und
    2. 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.
  6. (8)Absatz 8Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 21, in der bisherigen Fassung.
  7. (9)Absatz 9Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des Paragraph 14 a, spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, erstmals nachzukommen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.04.2002 bis 30.09.2004
  1. (1)Absatz einsBestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 3, eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des Paragraph 17, darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,)

  3. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
  4. (6)Absatz 6Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
  5. (7)Absatz 7Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist
    1. 1.Ziffer eins§ 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, undParagraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und
    2. 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.
  6. (8)Absatz 8Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 21, in der bisherigen Fassung.
  7. (9)Absatz 9Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des Paragraph 14 a, spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, erstmals nachzukommen.

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