§ 7 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Vorarbeiten

§ 7. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung ist der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und

2.

der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.

(3) Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.

(4) Durch die Bewilligung erhält der AntragsteIler das RechtProjektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.

(2) Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke nachweislich mindestens zweivier Wochen vorvorher vom beabsichtigten Beginn der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher WeiseVorarbeiten nachweislich zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.

(53) Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der BewilligungsinhaberProjektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegebenbekannt gegeben hat.

(6) Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Vorarbeiten

§ 7. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung ist der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und

2.

der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.

(3) Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.

(4) Durch die Bewilligung erhält der AntragsteIler das RechtProjektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.

(2) Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke nachweislich mindestens zweivier Wochen vorvorher vom beabsichtigten Beginn der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher WeiseVorarbeiten nachweislich zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.

(53) Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der BewilligungsinhaberProjektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegebenbekannt gegeben hat.

(6) Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.

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