§ 7 RLG Vorarbeiten

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen. Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.
  5. (1)Absatz einsZur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.
  6. (2)Absatz 2Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
  7. (53)Absatz 53Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der BewilligungsinhaberProjektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegebenbekannt gegeben hat.
  8. (6)Absatz 6Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002
  1. (1)Absatz einsVorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen. Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.
  5. (1)Absatz einsZur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.
  6. (2)Absatz 2Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
  7. (53)Absatz 53Der BewilligungsinhaberProjektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der BewilligungsinhaberProjektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegebenbekannt gegeben hat.
  8. (6)Absatz 6Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.

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