§ 5 RLG

Rohrleitungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn

1.

der Konzessionswerber - sofern er eine natürliche Person ist -

a)

vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,

b)

zuverlässig ist,

c)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,

2.

der Konzessionswerber - sofern er keine natürliche Person ist - seinen Sitz im Inland hat,

3.

erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,

4.

das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,

5.

ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,

6.

bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,

7.

das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.

(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c. und und (Anm.:

„und wurde doppelt vergeben!) Z 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.

(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.

(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 02.12.2000 bis 31.07.2010

(1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn

1.

der Konzessionswerber - sofern er eine natürliche Person ist -

a)

vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,

b)

zuverlässig ist,

c)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,

2.

der Konzessionswerber - sofern er keine natürliche Person ist - seinen Sitz im Inland hat,

3.

erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,

4.

das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,

5.

ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,

6.

bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,

7.

das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.

(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c. und und (Anm.:

„und wurde doppelt vergeben!) Z 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.

(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.

(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten