§ 5 RLG Konzessionen

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wennDie Behörde hat Konzessionen gemäß Paragraph 3, zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
      1. a)Litera avollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
      2. b)Litera bzuverlässig ist,
      3. c)Litera cdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,
    2. 2.Ziffer 2der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
    3. 3.Ziffer 3erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
    4. 4.Ziffer 4das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
    5. 5.Ziffer 5ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
    6. 6.Ziffer 6bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
    7. 7.Ziffer 7das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
  2. (2)Absatz 2Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.Die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 3, ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.Von dem Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und und Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
  4. (4)Absatz 4Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 02.12.2000 bis 31.07.2010
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wennDie Behörde hat Konzessionen gemäß Paragraph 3, zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
      1. a)Litera avollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
      2. b)Litera bzuverlässig ist,
      3. c)Litera cdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,
    2. 2.Ziffer 2der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
    3. 3.Ziffer 3erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
    4. 4.Ziffer 4das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
    5. 5.Ziffer 5ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
    6. 6.Ziffer 6bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
    7. 7.Ziffer 7das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
  2. (2)Absatz 2Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.Die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 3, ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahrenein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aberdas Konkursverfahren jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.Von dem Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und und Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
  4. (4)Absatz 4Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)

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