§ 9 FSSt-DV

Feuerschutzsteuergesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung (§ 8 Abs. (4)) vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung (§ 8 Abs. (4)) vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.

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