§ 5 IG-LWStrV Dokumentation und Datenübermittlung

IG-L - Winterstreuverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.

Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;

2.

Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird;

3.

Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2;

4.

Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind;

5.

Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;

6.

aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;

(2) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.

Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;

2.

Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird;

3.

Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2;

4.

Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind;

5.

Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;

6.

aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;

(2) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.

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