§ 36 KOG Zuständigkeit

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durchDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 § 9 Abs. 2 bis 10des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachendurch Senat.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2013

(1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durchDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 § 9 Abs. 2 bis 10des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachendurch Senat.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.

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