§ 14 KOG Dienst- und Besoldungsrecht

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 7, ORF-G, nach den Paragraphen 11,, 12, 15, 28b Absatz 2 und 28d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraphen 13,, 14, 15, 19, 20, 25 Absatz 5 und 6, Paragraphen 26,, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. (3)Absatz 3Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (1)Absatz einsDurch die Bestellung zum Mitglied der KommAustria wird für die Dauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  5. (2)Absatz 2Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der §§ 29g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, mit Ausnahme der Paragraphen 29 g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Absatz eins, begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  6. (3)Absatz 3Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.
  7. (4)Absatz 4Es gebühren
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach Paragraph 66, RStDG;
    2. 2.Ziffer 2dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach Paragraph 66, RStDG;
    3. 3.Ziffer 3den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach Paragraph 66, RStDG.
  8. (5)Absatz 5Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  9. (6)Absatz 6Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 24, VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsDie KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 7, ORF-G, nach den Paragraphen 11,, 12, 15, 28b Absatz 2 und 28d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraphen 13,, 14, 15, 19, 20, 25 Absatz 5 und 6, Paragraphen 26,, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. (3)Absatz 3Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (1)Absatz einsDurch die Bestellung zum Mitglied der KommAustria wird für die Dauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  5. (2)Absatz 2Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der §§ 29g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, mit Ausnahme der Paragraphen 29 g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Absatz eins, begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  6. (3)Absatz 3Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.
  7. (4)Absatz 4Es gebühren
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach Paragraph 66, RStDG;
    2. 2.Ziffer 2dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach Paragraph 66, RStDG;
    3. 3.Ziffer 3den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach Paragraph 66, RStDG.
  8. (5)Absatz 5Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  9. (6)Absatz 6Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 24, VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

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