§ 11 KOG Einzelmitglieder

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
    1. 1.Ziffer einsüber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
    2. 2.Ziffer 2über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
  5. (5)Absatz 5Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
  6. (6)Absatz 6Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.
§ 11.Paragraph 11,

Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsZur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
    1. 1.Ziffer einsüber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
    2. 2.Ziffer 2über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
  5. (5)Absatz 5Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
  6. (6)Absatz 6Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.
§ 11.Paragraph 11,

Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

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