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(1) Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.
(2) Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.
(1) Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.
(2) Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.