§ 3 TKG-DSVO Ausnahmen

Datensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

1.

in den Fällen des § 98 TKG 2003,

2.

bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,

3.

bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und

4.

bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

1.

in den Fällen des § 98 TKG 2003,

2.

bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,

3.

bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und

4.

bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

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