§ 2 TKG-DSVO Begriffsbestimmungen

Datensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als

1.

„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;

2.

„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).

(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,

2.

„Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als

1.

„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;

2.

„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).

(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,

2.

„Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.

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