§ 6 EBIG

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 4 Abs. 16 der Verordnung angemeldetregistriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.04.2012 bis 21.03.2020

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 4 Abs. 16 der Verordnung angemeldetregistriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

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