§ 3 EBIG

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein OrganisatorDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der FristenFrist gemäß Art. 512 Abs. 5 und Art. 122 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Formonline unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur verseheneDie Vorlage der Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Formhat zu übermittelnentfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateisystemen aufscheinenden Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Wegonline vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des PaßgesetzesPassgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

1.

die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

2.

die UnterstützungsbekundungenMindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht rechtzeitig vorgelegt worden sinderreicht wurde,

3.

die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommennicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

4.

dendie Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäßauf anderen als den nach Anhang VIII zur Verordnung beigefügtvorgesehenen Formularen vorgenommen worden istsind,

5.

elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammeltdas Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden sind oderist,

6.

dieelektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist. oder

7.

die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

1.

die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,

2.

Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,

3.

die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen desFrist gemäß Art. 58 Abs. 5 und Art. 121 der Verordnung gesammelt worden sind,

4.

im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,

5.

sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder

6.

der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 21.03.2020

(1) Ein OrganisatorDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der FristenFrist gemäß Art. 512 Abs. 5 und Art. 122 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Formonline unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur verseheneDie Vorlage der Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Formhat zu übermittelnentfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateisystemen aufscheinenden Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Wegonline vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des PaßgesetzesPassgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

1.

die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

2.

die UnterstützungsbekundungenMindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht rechtzeitig vorgelegt worden sinderreicht wurde,

3.

die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommennicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

4.

dendie Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäßauf anderen als den nach Anhang VIII zur Verordnung beigefügtvorgesehenen Formularen vorgenommen worden istsind,

5.

elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammeltdas Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden sind oderist,

6.

dieelektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist. oder

7.

die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

1.

die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,

2.

Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,

3.

die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen desFrist gemäß Art. 58 Abs. 5 und Art. 121 der Verordnung gesammelt worden sind,

4.

im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,

5.

sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder

6.

der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 812 Abs. 25 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

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