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(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2112019/2011788 über die Europäische Bürgerinitiative, ABl.Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 65130/55 vom 11.03.201117. Mai 2019 S. 155.
(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. | „Kommission“: Europäische Kommission; | |||||||||
2. | „Verordnung“: Verordnung (EU) | |||||||||
3. | „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) | |||||||||
4. | „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. | |||||||||
5. | „ | |||||||||
6. | „ | |||||||||
7. | „ | |||||||||
8. | „ | |||||||||
9. | „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. | |||||||||
10. | „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist. |
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2112019/2011788 über die Europäische Bürgerinitiative, ABl.Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 65130/55 vom 11.03.201117. Mai 2019 S. 155.
(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. | „Kommission“: Europäische Kommission; | |||||||||
2. | „Verordnung“: Verordnung (EU) | |||||||||
3. | „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) | |||||||||
4. | „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. | |||||||||
5. | „ | |||||||||
6. | „ | |||||||||
7. | „ | |||||||||
8. | „ | |||||||||
9. | „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. | |||||||||
10. | „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist. |