Anl. 2 GHV 2007

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

  1. 1.Ziffer einsUntersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen.:Gemäß Paragraph 26, der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen.:

Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002):

Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive AnreicherungProbenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-AgarVerordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.

  1. 2.Ziffer 2Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

  • -Strichaufzählung
    1. 3.Ziffer 3Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

    Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

    1. 4.Ziffer 4Laborbestimmungen

    Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

    Salmonella Enteritidis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella Typhimurium

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella Gallinarum Pullorum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

    Frischblutschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

    Serumschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

    Salmonella Arizonae

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Mycoplasma Gallisepticum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

    Antigennachweis mittels PCR

    Antikörper-ELISA

    Serumschnellagglutination

    Mycoplasma Meleagridis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

    Antikörper-ELISA

    Serumschnellagglutination

    1. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera aDie beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreichjerungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen.
      2. b)Litera bsonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen. Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen:
      3. c)Litera cvon jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
      4. d)Litera dDie im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

      1. 6.Ziffer 6Besondere Bestimmungen für die Untersuchungen zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten aus Kotproben bei

      amtlichen Probenahmen

      Von verschiedenen Stellen der Kotprobe insgesamt 2 g Kot entnehmen und mit Peptonwasser 1:5 verdünnen, im Schüttler gut aufmischen, 30 min zum weiteren Lösen stehen lassen, dann nochmals aufschütteln.

      Mit steriler Pinzette 9 mm Filterblättchen in der Kotlösung tränken und auf die Hemmstoffagarplatten laut STAR-Protokoll auflegen.

      Analog dem STAR-Protokoll bebrüten, die Interpretation der Hemmzonen richtet sich nach den Werten für die Niere.

  • Strichaufzählung

    Salmonella enteritidis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella typhimurium

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella gallinarum pullorum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

    Salmonella arizonae

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

    a) Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

    b) Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

    Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    c) Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

    Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.

    Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    d) Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

    e) Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012

Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

  1. 1.Ziffer einsUntersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen.:Gemäß Paragraph 26, der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen.:

Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002):

Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive AnreicherungProbenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-AgarVerordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.

  1. 2.Ziffer 2Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

  • -Strichaufzählung
    1. 3.Ziffer 3Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

    Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

    1. 4.Ziffer 4Laborbestimmungen

    Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

    Salmonella Enteritidis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella Typhimurium

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella Gallinarum Pullorum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

    Frischblutschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

    Serumschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

    Salmonella Arizonae

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Mycoplasma Gallisepticum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

    Antigennachweis mittels PCR

    Antikörper-ELISA

    Serumschnellagglutination

    Mycoplasma Meleagridis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

    Antikörper-ELISA

    Serumschnellagglutination

    1. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera aDie beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreichjerungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen.
      2. b)Litera bsonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen. Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen:
      3. c)Litera cvon jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
      4. d)Litera dDie im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

      1. 6.Ziffer 6Besondere Bestimmungen für die Untersuchungen zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten aus Kotproben bei

      amtlichen Probenahmen

      Von verschiedenen Stellen der Kotprobe insgesamt 2 g Kot entnehmen und mit Peptonwasser 1:5 verdünnen, im Schüttler gut aufmischen, 30 min zum weiteren Lösen stehen lassen, dann nochmals aufschütteln.

      Mit steriler Pinzette 9 mm Filterblättchen in der Kotlösung tränken und auf die Hemmstoffagarplatten laut STAR-Protokoll auflegen.

      Analog dem STAR-Protokoll bebrüten, die Interpretation der Hemmzonen richtet sich nach den Werten für die Niere.

  • Strichaufzählung

    Salmonella enteritidis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella typhimurium

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella gallinarum pullorum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

    Salmonella arizonae

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

    a) Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

    b) Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

    Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    c) Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

    Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.

    Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    d) Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

    e) Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

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