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Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist GHV 2007 („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnungweggefallen), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird seit 25.07.2013 weggefallen.
Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist GHV 2007 („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnungweggefallen), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird seit 25.07.2013 weggefallen.