§ 59 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
§ 59 GHV 2007 (1weggefallen) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:

1.

Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2.

sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,

b)

Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,

c)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d)

Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Absseit 25.07.2013 weggefallen. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
§ 59 GHV 2007 (1weggefallen) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:

1.

Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2.

sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,

b)

Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,

c)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d)

Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Absseit 25.07.2013 weggefallen. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

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