§ 59 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
      1. a)Litera aName des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
      2. b)Litera bKennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4,,
      3. c)Litera cAnzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
      4. d)Litera dGeflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
  2. (2)Absatz 2Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken.
§ 59 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsFür Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
      1. a)Litera aName des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
      2. b)Litera bKennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4,,
      3. c)Litera cAnzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
      4. d)Litera dGeflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
  2. (2)Absatz 2Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken.
§ 59 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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