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Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen: Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen: Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen: