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(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden seinseit 25.07.2013 weggefallen. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.
(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.
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(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden seinseit 25.07.2013 weggefallen. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.
(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.