§ 55 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel

Schlachtgeflügel muss

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 55 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel

Schlachtgeflügel muss

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 55 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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