§ 53 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken

Eintagsküken müssen

1.

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 51 Abs. 1 und § 52) entsprechen, und

2.

zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

§ 53 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken

Eintagsküken müssen

1.

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 51 Abs. 1 und § 52) entsprechen, und

2.

zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

§ 53 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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