§ 52 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befinden.Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach Paragraph 45, zugelassenen Betrieb befinden.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
    2. 2.Ziffer 2einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 16, sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Ziffer eins, untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,, gekennzeichnet worden sein.
§ 52 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befinden.Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach Paragraph 45, zugelassenen Betrieb befinden.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
    2. 2.Ziffer 2einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 16, sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Ziffer eins, untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,, gekennzeichnet worden sein.
§ 52 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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