§ 50 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
§ 50 GHV 2007 (1weggefallen) Ergibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehenseit 25.07.2013 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
§ 50 GHV 2007 (1weggefallen) Ergibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehenseit 25.07.2013 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.

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