§ 50 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErgibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehen.Ergibt eine Untersuchung nach Paragraph 49, einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den Paragraphen 46 und 47 vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, Litera c, vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.
§ 50 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsErgibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehen.Ergibt eine Untersuchung nach Paragraph 49, einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den Paragraphen 46 und 47 vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, Litera c, vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.
§ 50 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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