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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.