§ 49 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):Unbeschadet der gemäß den Paragraphen 19,, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
    1. 1.Ziffer einsbei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
    2. 2.Ziffer 2bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
  2. (2)Absatz 2Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
    2. 2.Ziffer 2bei Legebeginn;
    3. 3.Ziffer 3anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
  3. (3)Absatz 3Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß Paragraphen 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Absatz eins, genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.
§ 49 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):Unbeschadet der gemäß den Paragraphen 19,, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
    1. 1.Ziffer einsbei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
    2. 2.Ziffer 2bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
  2. (2)Absatz 2Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
    2. 2.Ziffer 2bei Legebeginn;
    3. 3.Ziffer 3anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
  3. (3)Absatz 3Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß Paragraphen 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Absatz eins, genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.
§ 49 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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