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(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 litseit 25.07.2013 weggefallen. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
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(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
(4) Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.
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(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 litseit 25.07.2013 weggefallen. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
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(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
(4) Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.