§ 48 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph§ 48,

Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden: Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß Paragraph 45, zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsbei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
    1. a)Litera anach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b)Litera bnach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
  2. 2.Ziffer 2bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
    1. a)Litera anach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen undnach Durchführung der gemäß Paragraph 27, vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b)Litera bnachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
  3. 3.Ziffer 3bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 49, Absatz 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
§ 48.Paragraph§ 48,

Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden: Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß Paragraph 45, zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsbei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
    1. a)Litera anach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b)Litera bnach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
  2. 2.Ziffer 2bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
    1. a)Litera anach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen undnach Durchführung der gemäß Paragraph 27, vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b)Litera bnachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
  3. 3.Ziffer 3bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 49, Absatz 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten