§ 48 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:

1.

bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a)

nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a)

nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;

3.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

§ 48 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:

1.

bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a)

nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a)

nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;

3.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

§ 48 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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