§ 47 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
§ 47 GHV 2007 (1weggefallen) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn

1.

in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2.

durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3.

die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Absseit 25.07.2013 weggefallen. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
§ 47 GHV 2007 (1weggefallen) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn

1.

in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2.

durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3.

die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Absseit 25.07.2013 weggefallen. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

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