§ 47 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wennDie Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
    2. 2.Ziffer 2durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oderdurch eine Untersuchung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.die auf Grund von Sachverhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.Der Entzug einer Zulassung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 47 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wennDie Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
    2. 2.Ziffer 2durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oderdurch eine Untersuchung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.die auf Grund von Sachverhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.Der Entzug einer Zulassung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 47 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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