§ 46 GHV 2007 (weggefallen)

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
    1. 1.Ziffer einsWenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
    3. 3.Ziffer 3bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wennbis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn
      1. a)Litera asich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
      2. b)Litera bder Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
      3. c)Litera cwenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
    4. 4.Ziffer 4bis zur Durchführung von
      1. a)Litera aUntersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oderUntersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
      2. b)Litera bneuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 44, vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
    5. 5.Ziffer 5bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat.
  2. (2)Absatz 2Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.
§ 46 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 24.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
    1. 1.Ziffer einsWenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
    3. 3.Ziffer 3bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wennbis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn
      1. a)Litera asich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
      2. b)Litera bder Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
      3. c)Litera cwenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
    4. 4.Ziffer 4bis zur Durchführung von
      1. a)Litera aUntersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oderUntersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
      2. b)Litera bneuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 44, vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
    5. 5.Ziffer 5bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat.
  2. (2)Absatz 2Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.
§ 46 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

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