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(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.
(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel in Verkehr bringen.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.
(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel in Verkehr bringen.