§ 43 GHV 2007 Aufzeichnung der Probenergebnisse

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Aufzeichnung der Probenergebnisse

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen gemäß § 41 nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.08.2008

Aufzeichnung der Probenergebnisse

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen gemäß § 41 nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

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