§ 42 GHV 2007 Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der RückstandkontrollverordnungRückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella Enteritidis undenteritidis oder Salmonella Typhimuriumtyphimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

1.

unverzüglichdie Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und dann alle 15 Wochen bis 31. Dezember 2008 jeweilsin sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier
der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;
2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

32.

auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

auszuarbeiten.

(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.

(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt ab 1. Jänner 2009:

1.

die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EGEU) Nr. 12371086/20072011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Entscheidung 2006Verordnung (EG) Nr. 2073/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 280281 vom 24.10.200728.10.2011, S. 57.;

2.

hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, einzutragen;

3.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt undsowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;

4.

im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.

(45) Äußert der Betriebsinhaber gegenüber derHat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zehn Werktagen ab Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 den begründeten Verdacht auf falschefalsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 34 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme

1.

ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang III D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden vorliegt und

2.

ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.

(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn

1.

der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,

2.

die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und

3.

im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.

Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß.

(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so ist fürhat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 3 sinngemäß anzuwenden4.

(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012

(1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der RückstandkontrollverordnungRückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella Enteritidis undenteritidis oder Salmonella Typhimuriumtyphimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

1.

unverzüglichdie Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und dann alle 15 Wochen bis 31. Dezember 2008 jeweilsin sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier
der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;
2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

32.

auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

auszuarbeiten.

(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.

(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt ab 1. Jänner 2009:

1.

die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EGEU) Nr. 12371086/20072011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Entscheidung 2006Verordnung (EG) Nr. 2073/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 280281 vom 24.10.200728.10.2011, S. 57.;

2.

hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, einzutragen;

3.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt undsowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;

4.

im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.

(45) Äußert der Betriebsinhaber gegenüber derHat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zehn Werktagen ab Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 den begründeten Verdacht auf falschefalsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 34 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme

1.

ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang III D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden vorliegt und

2.

ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.

(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn

1.

der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,

2.

die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und

3.

im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.

Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß.

(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so ist fürhat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 3 sinngemäß anzuwenden4.

(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

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