§ 23 GHV 2007 Verständigung vom Untersuchungsergebnis

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

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