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(1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:
1. | Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase) | |||||||||
a) | Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor | |||||||||
b) | Es sind folgende Proben zu entnehmen: | |||||||||
aa) | bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper; | |||||||||
bb) |
| |||||||||
cc) | die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen: |
Anzahl der Tiere in der Herde | Anzahl der zu entnehmenden Kotproben |
250 - 349 | 200 |
350 - 449 | 220 |
450 - 799 | 250 |
800 - 999 | 260 |
1000 oder mehr | 300 |
c) | Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben. | |||||||||
2. | Erwachsene | |||||||||
a) | In allen | |||||||||
b) | In | |||||||||
c) | Bei | |||||||||
aa) | mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder | |||||||||
bb) | falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird. | |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
3. | Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase) | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide |
(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.
(1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:
1. | Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase) | |||||||||
a) | Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor | |||||||||
b) | Es sind folgende Proben zu entnehmen: | |||||||||
aa) | bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper; | |||||||||
bb) |
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cc) | die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen: |
Anzahl der Tiere in der Herde | Anzahl der zu entnehmenden Kotproben |
250 - 349 | 200 |
350 - 449 | 220 |
450 - 799 | 250 |
800 - 999 | 260 |
1000 oder mehr | 300 |
c) | Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben. | |||||||||
2. | Erwachsene | |||||||||
a) | In allen | |||||||||
b) | In | |||||||||
c) | Bei | |||||||||
aa) | mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder | |||||||||
bb) | falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird. | |||||||||
d) |
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e) |
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3. | Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase) | |||||||||
a) |
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b) |
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c) | Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide |
(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.