§ 13 GHV 2007 Meldepflichten bei Krankheitsverdacht

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

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