§ 11 GHV 2007 Einsatz antimikrobieller Mittel

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAntimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, Sitzung 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von Abs. 1 können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.Ausnahmen von Absatz eins, können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29).Die Bestimmungen von Absatz eins und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Sitzung 29).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAntimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, Sitzung 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von Abs. 1 können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.Ausnahmen von Absatz eins, können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29).Die Bestimmungen von Absatz eins und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Sitzung 29).

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