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(1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.
Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
1. | die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und | |||||||||
2. | die anzuschließende Nassreinigung. | |||||||||
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen. |
(2) Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß § 37 und § 41 vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und - wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. DieProben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigtzusammengefasst werden.
(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
(5) Stallräume und -–flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 27 § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/20021002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.
(1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.
Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
1. | die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und | |||||||||
2. | die anzuschließende Nassreinigung. | |||||||||
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen. |
(2) Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß § 37 und § 41 vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und - wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. DieProben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigtzusammengefasst werden.
(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
(5) Stallräume und -–flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 27 § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/20021002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.