§ 7 GHV 2007 Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, entspricht, verwendet werden.
  2. (1)Absatz einsIn Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
  5. (4)Absatz 4Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
  7. (6)Absatz 6Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.
  8. (7)Absatz 7Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedenfalls klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012
  1. (1)Absatz einsIn Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, entspricht, verwendet werden.
  2. (1)Absatz einsIn Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
  5. (4)Absatz 4Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
  7. (6)Absatz 6Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.
  8. (7)Absatz 7Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedenfalls klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten