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Legende:
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2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten. 2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.
2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten. 2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.