§ 5 GHV 2007 Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.

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