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Probenahme und Probenuntersuchung
§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. DieÜber die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind über diein der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich abzuwickelnUntersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.
(2) Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Probenahme und Probenuntersuchung
§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. DieÜber die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind über diein der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich abzuwickelnUntersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.
(2) Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.