§ 1 GHV 2007 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
    1. 1.Ziffer einsGeflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
    2. 2.Ziffer 2Brütereien,
    3. 3.Ziffer 3Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
    4. 4.Ziffer 4Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
    5. 5.Ziffer 5Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
    6. 6.Ziffer 6Legehennenbetriebe und
    7. 7.Ziffer 7Geflügelmastbetriebe.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
    2. 2.Ziffer 2die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
  3. (3)Absatz 3Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2006,, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008, und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2008,, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
  5. (4)Absatz 4Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
    1. 1.Ziffer einsGeflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
    2. 2.Ziffer 2Brütereien,
    3. 3.Ziffer 3Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
    4. 4.Ziffer 4Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
    5. 5.Ziffer 5Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
    6. 6.Ziffer 6Legehennenbetriebe und
    7. 7.Ziffer 7Geflügelmastbetriebe.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
    2. 2.Ziffer 2die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
  3. (3)Absatz 3Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2006,, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008, und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2008,, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
  5. (4)Absatz 4Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

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