§ 13 EKV Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2017 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

  1. (1)Absatz einsDer Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffene Vereinbarungen und Verträge;
    3. 3.Ziffer 3gemeinsame Handlungen und angestrebte Vereinbarungen, jeweils mit Personen, die am Zielunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung halten oder erwerben;
    4. 4.Ziffer 4den Erwerbspreis gemäß Abs. 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;den Erwerbspreis gemäß Absatz 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;
    5. 5.Ziffer 5sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Z 4 und Marktwert ist zu begründen.sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Ziffer 4 und Marktwert ist zu begründen.
    Die Angaben zu Z 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.Die Angaben zu Ziffer eins bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten:Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit Eigenmittel für den Erwerb eingesetzt werden, Angaben zu Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel. Es ist durch geeignete Nachweise zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäscherei unternommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Zahlungsmitteln sowie den Zahlungssystemen, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, Angaben über den Zugang des Anzeigepflichtigen zu Finanzmärkten, über die Mittel erlangt worden sind oder erlangt werden sollen, die zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt werden sollen, einschließlich näherer Angaben über die dabei verwendeten Finanzinstrumente;
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zurückzuzahlen. Die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen. Wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;
    5. 5.Ziffer 5Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen des Anzeigepflichtigen mit anderen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6nähere Angaben zu den Vermögenswerten einschließlich Vermögenswerten des Zielunternehmens, die zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Als Erwerbspreis im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist anzugeben:Als Erwerbspreis im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einswenn der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis der Beteiligung am Zielunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, indem er eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis für die direkt erworbene oder erhöhte sonstige Beteiligung;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, ohne dass er dabei eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, ist kein Erwerbspreis anzugeben.

Stand vor dem 20.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 20.09.2017
§ 13.Paragraph 13,

Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

  1. (1)Absatz einsDer Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffene Vereinbarungen und Verträge;
    3. 3.Ziffer 3gemeinsame Handlungen und angestrebte Vereinbarungen, jeweils mit Personen, die am Zielunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung halten oder erwerben;
    4. 4.Ziffer 4den Erwerbspreis gemäß Abs. 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;den Erwerbspreis gemäß Absatz 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;
    5. 5.Ziffer 5sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Z 4 und Marktwert ist zu begründen.sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Ziffer 4 und Marktwert ist zu begründen.
    Die Angaben zu Z 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.Die Angaben zu Ziffer eins bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten:Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit Eigenmittel für den Erwerb eingesetzt werden, Angaben zu Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel. Es ist durch geeignete Nachweise zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäscherei unternommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Zahlungsmitteln sowie den Zahlungssystemen, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, Angaben über den Zugang des Anzeigepflichtigen zu Finanzmärkten, über die Mittel erlangt worden sind oder erlangt werden sollen, die zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt werden sollen, einschließlich näherer Angaben über die dabei verwendeten Finanzinstrumente;
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zurückzuzahlen. Die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen. Wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;
    5. 5.Ziffer 5Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen des Anzeigepflichtigen mit anderen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6nähere Angaben zu den Vermögenswerten einschließlich Vermögenswerten des Zielunternehmens, die zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Als Erwerbspreis im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist anzugeben:Als Erwerbspreis im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einswenn der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis der Beteiligung am Zielunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, indem er eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis für die direkt erworbene oder erhöhte sonstige Beteiligung;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, ohne dass er dabei eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, ist kein Erwerbspreis anzugeben.

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