§ 12 EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1.

Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre.;

2.

Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufgrundauf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden.;

3.

sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten;

4.

wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Z 1 hervorgehen.

Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 und 2bis 3 auch für die Konzernebeneden Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.

(2a) War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.

Eineeine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,

2.

eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten, und

2a.

eine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und

3.

sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzernsder Gruppe, demder der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

Stand vor dem 20.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 20.09.2017

(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1.

Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre.;

2.

Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufgrundauf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden.;

3.

sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten;

4.

wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Z 1 hervorgehen.

Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 und 2bis 3 auch für die Konzernebeneden Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.

(2a) War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.

Eineeine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,

2.

eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten, und

2a.

eine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und

3.

sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzernsder Gruppe, demder der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

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