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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
StF: BGBl. II Nr. 303/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 214/2005BGBl. II Nr. 277/2012
BGBl. II Nr. 277/2012BGBl. II Nr. 43/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten | |
Sachgebiete, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Sprache | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung | |
Prüfungen nach der Erstschulung | |
Durchführung der Prüfung | |
Prüfungen nach der Fortbildungsschulung | |
Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen | |
2. Abschnitt | |
Schulung der Gefahrgutlenker | |
Anerkennung der Lehrgänge | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Lehrgänge | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Sprache | |
Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen | |
Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung | |
Prüfungen nach der Erstschulung | |
Prüfungen nach der Auffrischungsschulung | |
Ausstellung der Bescheinigung | |
Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen | |
3. Abschnitt | |
Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind | |
Lehrpersonal | |
Dokumentation | |
4. Abschnitt | |
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen | |
Geltung, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer | |
Prüfungen | |
Durchführung der Prüfung | |
5. Abschnitt | |
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen | |
Geltung, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer | |
Prüfungen | |
Durchführung der Prüfung | |
6. Abschnitt | |
Sonstige Bestimmungen | |
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG | |
Bezugnahme auf Richtlinien | |
In-Kraft-Treten | |
Übergangsbestimmungen |
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
StF: BGBl. II Nr. 303/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 214/2005BGBl. II Nr. 277/2012
BGBl. II Nr. 277/2012BGBl. II Nr. 43/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten | |
Sachgebiete, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Sprache | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung | |
Prüfungen nach der Erstschulung | |
Durchführung der Prüfung | |
Prüfungen nach der Fortbildungsschulung | |
Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen | |
2. Abschnitt | |
Schulung der Gefahrgutlenker | |
Anerkennung der Lehrgänge | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Lehrgänge | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Sprache | |
Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen | |
Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung | |
Prüfungen nach der Erstschulung | |
Prüfungen nach der Auffrischungsschulung | |
Ausstellung der Bescheinigung | |
Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen | |
3. Abschnitt | |
Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind | |
Lehrpersonal | |
Dokumentation | |
4. Abschnitt | |
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen | |
Geltung, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer | |
Prüfungen | |
Durchführung der Prüfung | |
5. Abschnitt | |
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen | |
Geltung, Organisation | |
Anerkennung der Schulungsveranstalter | |
Qualifikationen des Veranstalters | |
Dauer der Schulungen | |
Qualifikationen des Lehrpersonals | |
Lehrmittel | |
Teilnehmerzahl | |
Durchführung der Schulungen, Kontrollen | |
Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer | |
Prüfungen | |
Durchführung der Prüfung | |
6. Abschnitt | |
Sonstige Bestimmungen | |
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG | |
Bezugnahme auf Richtlinien | |
In-Kraft-Treten | |
Übergangsbestimmungen |