Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) Fundstelle

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
StF: BGBl. II Nr. 303/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 214/2005

BGBl. II Nr. 214/2005BGBl. II Nr. 277/2012

BGBl. II Nr. 277/2012BGBl. II Nr. 43/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1

Sachgebiete, Organisation

§ 2

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3

Qualifikationen des Veranstalters

§ 4

Dauer der Schulungen

§ 5

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6

Lehrmittel

§ 7

Teilnehmerzahl

§ 8

Sprache

§ 9

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12

Durchführung der Prüfung

§ 13

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15

Anerkennung der Lehrgänge

§ 16

Qualifikationen des Veranstalters

§ 17

Dauer der Lehrgänge

§ 18

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19

Lehrmittel

§ 20

Teilnehmerzahl

§ 21

Sprache

§ 22

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23a

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23b

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23c.

Ausstellung der Bescheinigung

§ 24

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

3. Abschnitt

Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

§ 25

Lehrpersonal

§ 26

Dokumentation

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

§ 27

Geltung, Organisation

§ 28

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 29

Qualifikationen des Veranstalters

§ 30

Dauer der Schulungen

§ 31

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 32

Lehrmittel

§ 33

Teilnehmerzahl

§ 34

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 35

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 36

Prüfungen

§ 37

Durchführung der Prüfung

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

§ 38

Geltung, Organisation

§ 39

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 40

Qualifikationen des Veranstalters

§ 41

Dauer der Schulungen

§ 42

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 43

Lehrmittel

§ 44

Teilnehmerzahl

§ 45

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 46

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 47

Prüfungen

§ 48

Durchführung der Prüfung

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 49

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 50

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 50§ 51

In-Kraft-Treten

§ 52

Übergangsbestimmungen

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2012

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
StF: BGBl. II Nr. 303/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 214/2005

BGBl. II Nr. 214/2005BGBl. II Nr. 277/2012

BGBl. II Nr. 277/2012BGBl. II Nr. 43/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1

Sachgebiete, Organisation

§ 2

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3

Qualifikationen des Veranstalters

§ 4

Dauer der Schulungen

§ 5

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6

Lehrmittel

§ 7

Teilnehmerzahl

§ 8

Sprache

§ 9

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12

Durchführung der Prüfung

§ 13

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15

Anerkennung der Lehrgänge

§ 16

Qualifikationen des Veranstalters

§ 17

Dauer der Lehrgänge

§ 18

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19

Lehrmittel

§ 20

Teilnehmerzahl

§ 21

Sprache

§ 22

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23a

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23b

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23c.

Ausstellung der Bescheinigung

§ 24

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

3. Abschnitt

Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

§ 25

Lehrpersonal

§ 26

Dokumentation

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

§ 27

Geltung, Organisation

§ 28

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 29

Qualifikationen des Veranstalters

§ 30

Dauer der Schulungen

§ 31

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 32

Lehrmittel

§ 33

Teilnehmerzahl

§ 34

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 35

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 36

Prüfungen

§ 37

Durchführung der Prüfung

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

§ 38

Geltung, Organisation

§ 39

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 40

Qualifikationen des Veranstalters

§ 41

Dauer der Schulungen

§ 42

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 43

Lehrmittel

§ 44

Teilnehmerzahl

§ 45

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 46

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 47

Prüfungen

§ 48

Durchführung der Prüfung

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 49

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 50

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 50§ 51

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