§ 21 GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2012

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

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