§ 13 GGBV Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 13. (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

(2) Die PrüfungFür die Prüfungen gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mitund deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl §§ 11 und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird12. Jedoch ist

1.

abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,

2.

abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und

3.

abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 13. (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

(2) Die PrüfungFür die Prüfungen gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mitund deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl §§ 11 und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird12. Jedoch ist

1.

abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,

2.

abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und

3.

abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.

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