§ 13 GGBV Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

  1. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.Die Prüfung gemäß Absatz eins, ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.
  2. (1)Absatz einsNach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch istFür die Prüfungen gemäß Absatz eins und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12. Jedoch ist
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,abweichend von Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten undabweichend von Paragraph 11, Absatz 5, kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.abweichend von Paragraph 12, Absatz 6, eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
Paragraph 13, (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

  1. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.Die Prüfung gemäß Absatz eins, ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.
  2. (1)Absatz einsNach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch istFür die Prüfungen gemäß Absatz eins und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12. Jedoch ist
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,abweichend von Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten undabweichend von Paragraph 11, Absatz 5, kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.abweichend von Paragraph 12, Absatz 6, eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins und 2 angeführten Beträge zu leisten.

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