§ 12 GGBV Durchführung der Prüfung

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 12, (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen

  1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
  2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
  3. (1)Absatz einsDer Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
    2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
    Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
  4. (2)Absatz 2Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
  5. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
    2. 2.Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowieeinen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
    3. 3.Ziffer 3für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
  6. (4)Absatz 4Der Prüfungssachverständige hat
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. 2.Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  7. (5)Absatz 5Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen undgegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
    7. 7.Ziffer 7zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  8. (6)Absatz 6Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgtDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
    1. 1.Ziffer einsje Prüfung 150 Euround
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
      1. a)Litera afür den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil 10 Euro,
      2. b)Litera bfür den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile 15 Euro,
      3. c)Litera cfür den allgemeinen Teil und drei besondere Teile 20 Euro,
      4. d)Litera dfür einen besonderen Teil 5 Euro
      und
      1. e)Litera efür zwei besondere Teile 10 Euro.
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.
  1. (2)Absatz 2Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowieden Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen.
  3. (4)Absatz 4Der Prüfungssachverständige hat
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. 2.Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  4. (5)Absatz 5Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen unddie Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  5. (6)Absatz 6Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je TeilnehmerDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsfür den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
    2. 2.Ziffer 2für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
Paragraph 12, (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen

  1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
  2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
  3. (1)Absatz einsDer Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
    2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
    Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
  4. (2)Absatz 2Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
  5. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
    2. 2.Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowieeinen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
    3. 3.Ziffer 3für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
  6. (4)Absatz 4Der Prüfungssachverständige hat
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. 2.Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  7. (5)Absatz 5Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen undgegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
    7. 7.Ziffer 7zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  8. (6)Absatz 6Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgtDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
    1. 1.Ziffer einsje Prüfung 150 Euround
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
      1. a)Litera afür den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil 10 Euro,
      2. b)Litera bfür den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile 15 Euro,
      3. c)Litera cfür den allgemeinen Teil und drei besondere Teile 20 Euro,
      4. d)Litera dfür einen besonderen Teil 5 Euro
      und
      1. e)Litera efür zwei besondere Teile 10 Euro.
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.
  1. (2)Absatz 2Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowieden Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen.
  3. (4)Absatz 4Der Prüfungssachverständige hat
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. 2.Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  4. (5)Absatz 5Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen unddie Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  5. (6)Absatz 6Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je TeilnehmerDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsfür den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
    2. 2.Ziffer 2für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.

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