§ 10 GGBV Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 10, (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 2,) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

  1. (1)Absatz einsDer Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 2,) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.
    3. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
Paragraph 10, (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 2,) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

  1. (1)Absatz einsDer Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 2,) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.
    3. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

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