§ 10 GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die

Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die

Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

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